Die Schlichtungs­stelle Umzug der AMÖ

Bei Umzügen/Lagerungen etc. kann mal etwas schieflaufen, das liegt in der Natur der Sache. Für unsere Mitgliedsunternehmen ist die Zufriedenheit ihrer Kundinnen und Kunden oberstes Gebot.

Die Schlichtungsstelle Umzug ist vom Bundesamt für Justiz als Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) durch formalen Bescheid vom 6. Januar 2021 anerkannt.

Sie sind mit einem AMÖ-Mitgliedsunternehmen umgezogen?
Sollte der Umzug/Auftrag/die Leistungen nicht zu Ihrer vollsten Zufriedenheit erbracht worden sein, können Sie sich bei der Schlichtungsstelle Umzug rechtlich beraten lassen und bei etwaigen Ansprüchen kostenlos eine Schlichtung durchführen lassen. Dadurch sparen Sie Zeit und Kosten. Über unser Formular [PDF: Formular] können Sie einen schriftlichen Antrag auf Streitbeilegung stellen.
Sie sind NICHT mit einem AMÖ-Mitgliedsunternehmen umgezogen?
Leider können wir in Ihrem Fall nicht mit unserer Schlichtungsstelle Umzug weiterhelfen. Schildern Sie uns aber gerne Ihren Fall, so dass wir „schwarze Schafe“ in der Branche identifizieren können. Dadurch tragen Sie dazu bei, dass andere Verbraucherinnen und Verbraucher seltener Ähnliches erleben.

Wie läuft eine Schlichtung ab?

  • Sie stellen über unser Formular [PDF: Formular] einen schriftlichen Antrag auf Streitbeilegung.
  • Die AMÖ prüft im Vorverfahren die Zulässigkeit des Antrags.
  • Bei Unzulässigkeit: Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird abgelehnt.
  • Bei Zulässigkeit: Antrag mitsamt Unterlagen wird auf Vollständigkeit geprüft.
  • Die AMÖ versucht im Rahmen des Vorverfahrens die Streitigkeit durch ein telefonisches Konfliktgespräch beizulegen.
  • Bei gütlicher Einigung: Schlichtung (im Vorverfahren) erfolgreich und bindend1, aber nicht vollstreckbar2.
  • Es wird nicht immer ein telefonisches Konfliktgespräch geführt, weshalb das Hauptverfahren nicht nur dann eingeleitet wird, wenn keine Einigung erzielt werden konnte, sondern auch schon dann, wenn ein Konfliktgespräch im Vorverfahren absehbar keinen Erfolg verspricht.
  • Hauptverfahren: Antragsgegner wird der Antrag mitsamt Unterlagen zugeleitet und um Stellungnahme gebeten.
  • Im Hauptverfahren bestimmt der externe Streitmittler den weiteren Gang des Verfahrens. Dieser übermittelt den Parteien nach Aktenlage einen mit einer Begründung versehenen Schlichtungsvorschlag.
  • Übermittlung eines begründeten Schlichtungsvorschlags3.
  • Bei gütlicher Einigung: Schlichtung (im Hauptverfahren) erfolgreich und bindend1, aber nicht vollstreckbar2.
  • Ohne Einigung: Streitmittler kann entweder einen Schlichtungsspruch erlassen, der für den AMÖ-Spediteur bindend ist, oder das Verfahren als „unschlichtbar“ beenden.

Bitte beachten Sie, dass wir als Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. keinen Einfluss auf den Verlauf des Hauptverfahrens sowie einen etwaigen Schlichtungsspruch des externen Streitmittlers haben!

1 Schlichtungssprüche sind für den AMÖ-Spediteur bindend, das heißt, er kann nicht wegen derselben Rechtsstreitigkeit noch gerichtlich vorgehen. Allerdings gibt es für den AMÖ-Spediteur eine Ausnahme vom Grundsatz. Geht es um mehr als 5.000 Euro ist die Zuständigkeit eines Landgerichts begründet und in diesem Fall kann auch nach dem Schlichtungsspruch durch den AMÖ-Spediteur noch der Gang zu ordentlichen Gerichten angetreten werden. Verbraucher allerdings können ihre Ansprüche stets gerichtlich geltend machen.
2 Die Vereinbarung ist nicht vollstreckbar. Wünschen die Parteien dies, haben Sie selbst für einen vollstreckbaren Titel zu sorgen.
3 Den Parteien steht es frei, diesen Schlichtungsvorschlag anzunehmen oder nicht. Die Schlichtungsstelle kann keine verbindliche Entscheidung treffen.

Hinweise des Bundesamtes für Justiz zur Verbraucherstreitbeilegung können hier [www: Bundesamt für Justiz] eingesehen werden.
Die Liste der vom Bundesamt für Justiz anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen kann hier [www: Bundesamt für Justiz] eingesehen werden.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband wurde bei der Aufstellung der Verfahrensordnung sowie der Benennung des Streitmittlers und des stellvertretenden Streitmittlers beteiligt.