Förderverfahren im Rahmen der Mautharmonisierung
Am 9. Januar 2017 beginnt die Antragsfrist für die Förderperiode 2017 für das Verfahren De Minimis. Anträge sind möglich bis zum 2. Oktober 2017. Die Antragsunterlagen „De Minimis“ für die Förderperiode 2017 stehen auf der Portalseite für die elektronische Antragstellung https://antrag-bvbs.bund.de zur Verfügung. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt.
Anträge können ab dem 09. Januar 2017 um 00:00 Uhr über das eService-Portal für die elektronische Antragstellung https://antrag-bvbs.bund.de hochgeladen werden. Wie bereits im Vorjahr ist die Antragstellung ausschließlich auf elektronischem Weg möglich. Sollten Probleme auftauchen, welche mit Hilfe der bereitgestellten Bedienungsanleitung nicht gelöst werden können, ist die Fachadministration des Bundesamtes für Güterverkehr am 09.01.2017 ab 07.00 Uhr unter der E-Mail-Adresse Ref51-Fachadministration@bag.bund.de erreichbar.
In der Richtlinie für das Jahr 2017 gibt es wieder einige Änderungen:
- Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt als Budgetzusage.
- Die bewilligten Mittel können flexibel und nach Bedürfnis eingesetzt werden.
- Konkrete Maßnahmen müssen nicht mehr beantragt werden.
- Im Antrag ist zu unterscheiden, ob der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag (maximal 33.000 Euro) komplett oder lediglich ein Teilbetrag davon beantragt wird (80 % der Nettoausgaben). (Die Beantragung weiterer Zuwendungen (bis zur Ausschöpfung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages) kann dann mit späteren Folgeanträgen erfolgen).
- Der maßgebliche Stichtag für die Zahl der den Förderhöchstbetrag begründenden schweren Nutzfahrzeuge ist nach Wahl der Antragsteller/innen entweder für alle Fahrzeuge der 15. September 2016 oder der 1. Dezember 2016.
- Die Maßnahmen müssen ab Antragstellung bis spätestens fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids durchgeführt sein, das schließt die Zahlung der Rechnung ein.
- Miet- oder Leasingverträge über angeschaffte Gegenstände oder Beratungsverträge mit mehrmaligen Leistungen aus einem Vertragsverhältnis, müssen innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden. Der Bewilligungszeitraum ist bei längerfristigen Verträgen das jeweilige Kalenderjahr. Bei einer Vertragslaufzeit über den Bewilligungszeitraum hinaus, kann in der darauffolgenden Förderperiode eine Anschlussförderung beantragt werden.
- Der Verwendungsnachweis muss für Kaufmaßnahmen/ einmalige Beratungsleistungen innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides eingereicht werden.
- Ausgaben für zusätzliche, überobligatorische Sicherheitseinrichtung am Fahrzeug für Winter- und Ganzjahresreifen (M+S-Kennzeichnung) sind auf Nichtantriebsachsen förderfähig. Reifen mit dem „Three-Peak-Mountain-Snowflake“ (3PMSF)-Symbol sind unter 1.3 förderfähig, unabhängig von der Achse, auf der sie montiert werden.
- Förderfähig sind unter 1.9 auch runderneuerte Reifen, ohne dass Vorgaben hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand gelten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen 50 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten.